
Satzung des Kneipp-Bund Landesverband Hessen e. V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Kneipp-Bund Landesverband Hessen e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Gersfeld und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda, Zweigstelle Gersfeld, Nr. VR 155, eingetragen.
(3) Er ist Mitglied im Kneipp-Bund e.V. Bundesverband für Gesundheitsförderung.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V. ist es, die Lehre von Sebastian Kneipp vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen, sinngemäß erweitert, vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt, allen Menschen nahezubringen.
(2) Der Kneipp-Bund Landesverband Hessen e.V. verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.
(3) Der Kneipp-Bund Landesverband Hessen e.V. arbeitet mit anderen Verbänden und Organisationen zusammen, um die satzungsgemäßen Aufgaben zu fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Kneipp-Bund Landesverband Hessen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (Gesundheitsbewusstsein, Gesundheitsverhalten).
§ 4 Mittelbindung
(1) Mittel des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, die natürliche Personen sind, erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V.
(2) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Aufgaben
(1) Unterstützung bei der Gründung von örtlichen Kneipp-Vereinen.
(2) Betreuung und Unterstützung der örtlichen Kneipp-Vereine bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
(3) Förderung im Bereich der Gesundheitsvorsorge durch Veranstaltungen, Vorträge und schriftliche Informationen.
(4) Förderung von Anlagen für Luft- und Sonnenbäder, von Wassertretstellen und Armbadeanlagen und von allen Einrichtungen Kneipp'scher Erlebnisstätten.
(5) Gesundheitsbildung und Gesundheitsförderung im Bereich der Jugendarbeit.
(6) Enge Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden und Sozialversicherungsträgern.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V. sind: 1. örtliche Kneipp-Vereine, 2. Einzelmitglieder, die keinem örtlichen Kneipp-Verein angehören, 3. Kneipp-Jugend
(2) Als Mitglieder des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V. können aufgenommen werden:
1. kooperative Mitglieder
2. fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
(3) Die Kneipp-Jugend ist die Jugendorganisation des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V. auf Landesebene. Sie bildet sich aus Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die Mitglieder in einem örtlichen Kneipp-Verein sind. Die Kneipp-Jugend fördert die Jugendarbeit in der Gesundheitsbildung, die Jugenderziehung und Jugendpflege.
(4) Kooperative Mitglieder sind Verbände und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen; insoweit wird auf § 2 Absatz 1 dieser Satzung verwiesen.
(5) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Kneipp Bund Landesverband Hessen e.V. in besonderer Weise gefördert haben oder fördern.
(6) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Landeshauptversammlung. Auf die Ehrenordnung des Kneipp-Bundes e.V. wird verwiesen.
§ 8 Aufnahme der Einzelmitglieder
(1) Einzelmitglieder nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 dieser Satzung beantragen die Mitgliedschaft schriftlich bei der Geschäftsstelle des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V., wenn sie nicht besteht, bei dem geschäftsführenden Vorstand. Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Dabei ist vorher der im Bereich des Antragstellers gelegene örtliche Kneipp-Verein zu hören.
(3) Die Aufnahme eines Antragstellers ist nicht zulässig, wenn er aus einem örtlichen - Kneipp-Verein ausgeschlossen worden ist.
(4) Ist der Antragsteller mit der Entscheidung des Gesamtvorstandes nicht einverstanden, kann er die Entscheidung der Landeshauptversammlung verlangen.
(5) Die Aufnahme des Einzelmitgliedes ist dem im Bereich des Antragstellers gelegenen örtlichen Kneipp-Verein mitzuteilen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Tod
2. Austritt
3. Auflösung des örtlichen Kneipp-Vereins
4. Ausschluss
(2) Der Austritt aus dem Kneipp-Bund Landesverband Hessen e.V. kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten mit einem eingeschriebenen Brief gegenüber der Geschäftsstelle des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V., wenn sie nicht besteht, gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
(3) Im übrigen endet die Mitgliedschaft mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Ausschluss aus dem Kneipp-Bund Landesverband Hessen e.V.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V.
§ 10 Ausschluss
(1) Ein örtlicher Kneipp-Verein ist auszuschließen, wenn er vom Kneipp-Bund e.V. ausgeschlossen worden ist.
(2) Ein örtlicher Kneipp-Verein ist auszuschließen, wenn er seinen Austritt aus dem Kneipp-Bund Landesverband Hessen e.V. oder aus dem Kneipp-Bund e.V. erklärt.
(3) Ein Einzelmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
1. auf der Satzung des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V.
beruhende finanzielle Verpflichtungen nach Mahnung und Setzung
einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt,
2. in erheblichem Maße gegen die Interessen des Kneipp-Bundes
Landesverband Hessen e.V. verstoßen hat.
(4) Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes können der Gesamtvorstand und/oder Mitglieder des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V. stellen. Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V., wenn sie nicht besteht, an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
(5) Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V.
(6) Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes bestimmen sich nach der Schiedsordnung des Kneipp-Bundes e.V. Damit hat es auch sein Bewenden. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte wird ausgeschlossen.
§ 11 Pflichten
(1) Die örtlichen Kneipp-Vereine sind laut Satzung des Kneipp-Bundes e.V. verpflichtet, für jedes Vereinsmitglied (ordentliches Mitglied) einen Bundesbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Bundesversammlung des Kneipp-Bundes e.V. festgesetzt.
(2) Mitteilungen und Veröffentlichungen erfolgen über die Kneipp-Blätter.
(3) Die örtlichen Kneipp-Vereine haben
1. die Satzung des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V. und die
satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten,
2. die Geschäftsstelle des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V.,
wenn sie nicht besteht, den geschäftsführenden Vorstand über
wichtige Vorgänge, Veränderungen im Vorstand, Verhandlungen
mit anderen Organisationen u. a. schriftlich zu unterrichten.
(4) Die Einzelmitglieder sind verpflichtet, den von der Landeshauptversammlung festgesetzten Beitrag bis zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres an den Kneipp-Bund Landesverband Hessen e.V. zu entrichten.
§ 12 Organe
Organe des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V. sind:
1. Landeshauptversammlung
2. Gesamtvorstand
§ 13 Landeshauptversammlung
(1) Eine ordentliche Landeshauptversammlung ist in der Regel alle zwei Jahre durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung an die örtlichen Kneipp-Vereine; sie ist unter Beifügung der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor Beginn der Landeshauptversammlung abzusenden.
(2) Eine außerordentliche Landeshauptversammlung kann der geschäftsführende Vorstand jederzeit mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Landeshauptversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel aller örtlichen Kneipp-Vereine dies fordert.
(3) Die Landeshauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V., bei dessen Verhinderung, von einem Stellvertreter geleitet.
(4) Alle Mitglieder des Kneipp-Bundes e.V. im Lande Hessen sind berechtigt, an der Landeshauptversammlung teilzunehmen.
(5) Nur die Delegierten der örtlichen Kneipp-Vereine sind stimmberechtigt. Die Anzahl der Stimmberechtigten richtet sich nach der Anzahl der Vereinsmitglieder. Für jedes angefangene Hundert der Vereinsmitglieder wird ein stimmberechtigter Delegierter bei der Landeshauptversammlung zugelassen. Maßgebend für die Zahl der Vereinsmitglieder ist die Summe der an die Hauptgeschäftsstelle abgeführten Bundesbeiträge.
(6) Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Eine oder mehrere Stimmen können bis zur Gesamtzahl auf mindestens einen gewählten Vertreter des örtlichen Kneipp-Vereins übertragen werden.
(7) Örtliche Kneipp-Vereine, die mit ihren Zahlungen mehr als sechs Monate im Rückstand sind, verlieren das Delegations- und Stimmrecht.
(8) Die Landeshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Delegierten beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist.
(9) Anträge zu den Landeshauptversammlungen müssen schriftlich an die Geschäftsstelle des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V., wenn sie nicht besteht, an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden. Die Anträge sind schriftlich zu begründen und müssen spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin der Landeshauptversammlung eingereicht worden sein, damit die Anträge noch in die Tagesordnung mit aufgenommen werden können. Antragsberechtigt sind die örtlichen Kneipp-Vereine.
(10) Schriftliche Anträge, die verspätet eingehen, sind der Landeshauptversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 14 Aufgaben der Landeshauptversammlung
(1) Aufgaben der Landeshauptversammlung sind:
1. Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes
über die Zielsetzung und Planung der Arbeit
2. Genehmigung der Geschäfts- und Rechnungsberichte
3. Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer
4. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
5. Genehmigung des Haushaltsplanes
6. Wahl
a) des Vorstandes
b) der Rechnungsprüfer
c) der Delegierten für die Bundesversammlung des Kneipp-Bundes e.V.
d) der/ bzw. die Vertreter für den Beirat des Kneipp-Bundes e.V.
7. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
8. Festsetzung der Beiträge für die Einzelmitglieder
9. Satzungsänderungen.
(2) Über die Landeshauptversammlung ist unverzüglich ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das der Versammlungsleiter, der Protokollführer und ein weiterer Versammlungsteilnehmer unterzeichnen müssen. Eine Ausfertigung des Ergebnisprotokolls ist den örtlichen Kneipp-Vereinen durch einfachen Brief zuzustellen. Einsprüche dagegen müssen schriftlich und mit schriftlicher Begründung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang an die Geschäftsstelle des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V., wenn sie nicht besteht, an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden. Gehen keine Einsprüche ein, gilt das Ergebnisprotokoll als genehmigt.
(3) Der Kneipp-Bund Landesverband Hessen e.V. kann zur Bewältigung der anfallenden Arbeiten eine Geschäftsstelle unterhalten, die mit hauptamtlichen Mitarbeitern besetzt .ist. Hauptamtliche Mitarbeiter dürfen nicht Mitglied im Gesamtvorstand sein.
§ 15 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V. setzt sich zusammen aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand
2. dem Beirat
(2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden
- drei Stellvertretem/innen mit Ressortzuweisung
- dem/der Referentenfin für Jugendarbeit
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellver-
tretende Vorsitzende mit Ressortzuweisung Marketing/Organisation.
(3) Dem Beirat können angehören: Referenten (Landeswanderwart, Familienwart, Regionalleiter u. a.). Die einzelnen Positionen des Beirats brauchen nicht besetzt zu sein.
(4) Der geschäftsführende Vorstand trifft sich in der Regel zweimal im Vierteljahr. Der Gesamtvorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab, aber mindestens zweimal im Jahr in zeitlich angemessenen Abständen.
(5) Eine Beschlussfähigkeit liegt dann vor,
1. wenn die Einladung zu einer Sitzung mindestens 14 Tage vor dem
Sitzungstermin ergangen ist,
2. wenn außerdem mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes an der Sitzung teilnehmen.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, die Stimme des Versammlungsleiters.
(7) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so hat der Gesamtvorstand eine Ergänzung bis zur nächsten Wahl in der Landeshauptversammlung vorzunehmen. Das so berufene Mitglied des Gesamtvorstandes hat bis zur nächsten Wahl durch die Landeshauptversammlung Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.
(8) Bei grober Pflichtverletzung gegen diese Satzung oder bei einem erheblichen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften durch ein Mitglied des Gesamtvorstandes kann dessen Abwahl oder das Ruhen der Vorstandstätigkeit durch die Landeshauptversammlung beschlossen werden.
(9) Das Amt des Gesamtvorstandes endet mit der Wahl des neuen Gesamtvorstandes.
§ 16 Wahlen
(1) Für die Durchführung einer Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden, der von der Landeshauptversammlung in offener Abstimmung zu berufen ist. Der Wahlausschuss sollte aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Der Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig. Über den Verlauf der Wahl ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Die Wahlen sind in offener Abstimmung durchzuführen, wenn nicht die Mehrheit der Delegierten eine geheime Abstimmung wünscht.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind in einzelnen Wahlgängen für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit (mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen) zu wählen.
(4) Eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl findet dann statt, wenn keiner der Kandidaten beim ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(5) Bei gleicher Stimmenzahl in der Stichwahl entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.
(6) Eine Wiederwahl von Mitgliedern des Gesamtvorstandes ist möglich.
(7) Zwei Rechnungsprüfer sind für die Dauer von vier Jahren in offener Abstimmung in Anlehnung an § 16 Absätze 3, 4 und 5 dieser Satzung zu wählen, zusätzlich aber noch mindestens eine Ersatzperson. Nach Ablauf von vier Jahren muss mindestens ein neuer Rechnungsprüfer gewählt werden.
(8) Die Delegierten für die Bundesversammlung des Kneipp-Bundes e.V. sind gemäß § 16 Absatz 2 und in Anlehnung an § 16 Absätze 3, 4 und 5 dieser Satzung für eine Zeit zu wählen, die einer Amtsperiode des Beirats des Kneipp-Bundes e.V. entspricht. Eine entsprechende Anzahl von Ersatzdelegierten ist sicherzustellen.
(9) Die Vertreter für den Beirat des Kneipp-Bundes e.V. sind gemäß § 16 Absatz 2 und in Anlehnung an § 16 Absätze 3, 4 und 5 dieser Satzung für eine Zeit zu wählen, die einer Amtsperiode des Beirats des Kneipp-Bundes e.V. entspricht. Eine entsprechende Anzahl von Ersatzvertretern ist sicherzustellen.
§ 17 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
Der Kneipp-Bund Landesverband Hessen e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
§ 18 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind nur durch die Landeshauptversammlung möglich und müssen mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Satzungsänderungen sind mit der Tagesordnung bekanntzugeben. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
§ 19 Bundesbeitrag
(1) Dem Kneipp-Bund Landesverband Hessen e.V. wird zur Erfüllung seiner Aufgaben ein vom Kneipp-Bund e. V. festzusetzender Anteil aus dem Bundesbeitrag vergütet. Die Verwendung dieses Anteils ist vom geschäftsführenden Vorstand des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V. ordnungsgemäß nachzuweisen. Das gleiche gilt sinngemäß auch für alle sonstigen Einnahmen und Ausgaben.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen eigenen Haushaltsplan aufzustellen und durchzuführen.
§ 20 Auflösung des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V.
(1) Der Kneipp-Bund Landesverband Hessen e.V. kann nur durch Beschluss der Landeshauptversammlung aufgelöst werden.
(2) Der Auflösungsbeschluss kann nur in einer außerordentlichen Landeshauptversammlung gefasst werden.
(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V.
(4) Sind in der zur Beschlussfassung über die Auflösung des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V. einberufenen außerordentlichen Landeshauptversammlung weniger als drei Viertel der Mitglieder des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V. anwesend, ist innerhalb eines Monats eine weitere außerordentliche Landeshauptversammlung einzuberufen. In dieser außerordentlichen Landeshauptversammlung genügt für den Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Auflösung des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V. ist aber dann nicht möglich, wenn mindestens sieben örtliche Kneipp-Vereine einer Auflösung nicht zustimmen.
(6) Bei der Auflösung des Kneipp-Bundes Landesverband Hessen e.V. fällt das gesamte Vermögen dem Kneipp-Bund e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.
Sollten Teile dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsungültig sein, so behält die restliche Satzung ihre Rechtsgültigkeit. Nichtige oder verworfene Teile der Satzung sind so zu ändern, dass sie dem ursprünglichen, gewollten Sinn dieser Satzung am nächsten sind. Diese Änderungen müssen nicht zur Beschlussfassung der Landeshauptversammlung vorgelegt werden.
Angenommen in der Jahreshauptversammlung des Kneipp-Bund Landesverband Hessen e.V. zu Bad Endbach am 17. Juni 2000.
Der geschäftsführende Landesverbandsvorstand

Beschlussvorlage zur Satzungsänderung
zur außerordentlichen Landeshauptversammlung
am 09. Juni 2001 in Witzenhausen
Die auf der Jahreshauptversammlung am 17. Juni vorigen Jahres durch die Mitglieder beschlossene Landessatzung kann in seiner Gesamtheit so nicht vom Registergericht eingetragen werden. Es bedarf einer Änderung des
§ 17 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
" Der Kneipp-Bund Landesverband Hessen e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den Vorsitzenden des Kneipp - Bundes Landesverband Hessen e.V., bei
dessen Verhinderung, durch zwei Stellvertreter ( zusammenhandelnd ) vertreten."
Der Vorstand des Landesverband Hessen e. V. stellt den Antrag, den Paragraphen wie folgt zu ändern :
§ 17 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
" Der Kneipp-Bund Landesverband Hessen e.V. wird gerichtlich und
außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Eine Person muss entweder ein Vorsitzender
oder der Schatzmeister sein."
Da nach § 14 der derzeit gültigen Landessatzung Satzungsänderungen nur durch die Hauptversammlung möglich sind, wurde die Einberufung einer außerordentlichen Landeshauptversammlung nötig.
Schlüchtern, den 26.April 2001
